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Branche 2. März 2021

EEG-Novelle 2021 – wichtige Änderungen für Betriebe

Anfang des Jahres ist die EEG-Novelle 2021 in Kraft getreten, die für viele Betriebe wichtige Änderungen enthält.
Die Änderungen der EEG-Novelle 2021 erstrecken sich auf Anreize für den Eigenverbrauch von stromintensiven Unternehmen und Betrieben mit eigenen Fotovoltaikanlagen, steigern aber auch das Risiko bei der Direktvermarktung von eingespeistem Strom.
Die Änderungen der EEG-Novelle 2021 erstrecken sich auf Anreize für den Eigenverbrauch von stromintensiven Unternehmen und Betrieben mit eigenen Fotovoltaikanlagen, steigern aber auch das Risiko bei der Direktvermarktung von eingespeistem Strom.

Anfang des Jahres ist die EEG-Novelle 2021 in Kraft getreten, die für viele Betriebe wichtige Änderungen enthält.

Was die neuen Regelungen der EEG-Novelle für stromintensive Unternehmen oder Betriebe mit eigenen Fotovoltaikanlagen im Einzelnen bedeutet, erläutert Stefan Ulrich, Referent der Tüv Nord Akademie.

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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Das wichtigste Instrument dafür ist die EEG-Umlage. Sie ist der größte Posten auf der Stromrechnung und für Unternehmen daher ein entscheidender Kostenfaktor. Rechtsanwalt Stefan Ulrich, der bei der Tüv Nord Akademie Seminare zur Energiekostenoptimierung gibt, erklärt, welche Neuerungen für Unternehmen besonders wichtig sind.

EEG-Novelle bietet Anreize für Eigenverbrauch der Betriebe, aber mehr Risiko für Direktvermarktung

Nutzen Unternehmen Strom aus eigenen PV-Anlagen, profitieren sie künftig von einer kräftigen Anhebung der Bagatellgrenze für eigenverbrauchten Strom. So entfällt die EEG-Umlage nun für Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW statt bislang bis 10 kW. Diese Regelung gilt für bis zu 30 MWh im Jahr.

Da der Ausbau von Windenergie und Photovoltaik weiter voranschreitet, kommt es insbesondere an sehr windigen oder sonnigen Tagen häufig dazu, dass mehr Strom angeboten als nachgefragt wird. Die Folge sind negative Preise an der Strombörse. In diesem Fall erhalten Unternehmen nun keine Vergütung mehr für ihren eingespeisten Ökostrom

„Mit dem kompletten Wegfall der EEG-Vergütungszahlungen möchte die Bundesregierung zum Beispiel einen Anreiz dafür schaffen, den produzierten Strom zu speichern, statt ihn direkt einzuspeisen. Für Betreiber bedeutet das aber erst einmal, dass sich eine Anlage eventuell nicht mehr rechnet und zusätzliche Kosten für Speicher einkalkuliert werden müssen“, sagt Ulrich.

EEG-Novelle bietet Erleichterungen für stromintensive Unternehmen

Unternehmen mit besonders hohem Stromverbrauch wie oft in der metallverarbeitenden Industrie, können eine Reduzierung der zu zahlenden EEG-Umlage für das Folgejahr beantragen. „Hier schafft das EEG 2021 einige deutliche Verbesserungen für Großverbraucher“, so Ulrich.

  • Die Stromkostenintensität, also die Höhe der Stromkosten im Verhältnis zur Wertschöpfung des Unternehmens, die nachgewiesen werden muss, um von der Ausgleichsregelung zu profitieren, wird in den nächsten drei Jahren um jeweils 1 % nach unten gesetzt – von 14 % im laufenden Jahr auf 11 % im Jahr 2024.
  • Die „2-aus-3-Regel“: Für ihren Antrag können Unternehmen jetzt auswählen, welche beiden der letzten drei Geschäftsjahre sie als Berechnungsgrundlage nutzen. Das heißt, dass das Pandemie-Jahr mit seiner untypisch niedrigen Stromnutzung herausfallen kann.
  • Das Energiemanagementzertifikat kann in Zukunft nachgereicht werden. Eine große Verbesserung, betont Ulrich: „Wenn ich in der Vergangenheit das Energiemanagementzertifikat mit sämtlichen Auditberichten nicht richtig hochgeladen habe, wurde mir der gesamte Antrag abgelehnt. Das hat Unternehmen im schlimmsten Fall viele Millionen Euro gekostet.“

Im ausführlichen Interview im Wissensportal der Tüv Nord Akademie nennt Rechtsanwalt Ulrich weitere wichtige Punkte im EEG 2021, wie neue Anschlussförderungen für eigentlich ausgeförderte Anlagen, und er erklärt, warum Unternehmen bereits jetzt präzise Messkonzepte für ihre Energienutzung aufstellen sollten, auch wenn eine entsprechende Pflicht erst 2022 kommt:

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